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Rechtssatz RS0115830×

Rechtssatz RS0115830

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115830

Geschäftszahl

6Ob92/01z

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Rechtssatz

1. Bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den beklagten Übernehmer eines 500 ha großen Landwirtschaftsbetriebes, der gemäß Paragraph 785, ABGB im Anschlag gebracht werden soll, ist vom Verkehrswert zum Übergabszeitpunkt auszugehen.

2. Ein niedriger Übernahmspreis als Berechnungsgrundlage setzt in analoger Anwendung des Paragraph 11, AnerbenG die hypothetische Qualifizierung als Erbhof voraus.

3. Der Verkehrswertermittlung ist der hypothetische Verkauf des gesamten bäuerlichen Gutes als Verkaufseinheit zugrundezulegen, auch wenn bei Zerlegung in kleinere Einheiten ein höherer Erlös erzielt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 92/01z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115830

Dokumentnummer

JJR_20011018_OGH0002_0060OB00092_01Z0000_001