Rechtssatz RS0115832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115832
Entscheidungsdatum
09.09.2020
Rechtssatz
Der Umstand, dass § 83c ZPO für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (so schon 3 Nd 503/96).Der Umstand, dass Paragraph 83 c, ZPO für Streitigkeiten nach Paragraph 1330, ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN nicht entgegen (so schon 3 Nd 503/96).
Entscheidungstexte
- 6 Nd 1/01
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Nd 1/01
- 4 Nc 21/20f
Entscheidungstext OGH 09.09.2020 4 Nc 21/20f
Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen, wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115832
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0060ND00001_0100000_001