Rechtssatz RS0115838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115838
Entscheidungsdatum
08.11.2001
Rechtssatz
Bis zu seiner Auflösung durch die Vereinsbehörde (§ 24 VerG) genießt ein nicht auf Gewinn berechneter Verein volle Rechtspersönlichkeit und kann sich als Arbeitsgesellschafter an einer neu gegründeten Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) beteiligen. Das Firmenbuchgericht kann die Eintragung der KEG im Firmenbuch wegen eines § 2 VerG widersprechenden Vereinszwecks oder einer der Einkommenserzielung der Vereinsmitglieder dienenden Vereinstätigkeit verweigern, wenn der Grund für die Vereinsauflösung offenkundig ist. Ansonsten ist die Vereinsbehörde zu verständigen und das Eintragungsverfahren gemäß § 19 FBG zu unterbrechen.Bis zu seiner Auflösung durch die Vereinsbehörde (Paragraph 24, VerG) genießt ein nicht auf Gewinn berechneter Verein volle Rechtspersönlichkeit und kann sich als Arbeitsgesellschafter an einer neu gegründeten Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) beteiligen. Das Firmenbuchgericht kann die Eintragung der KEG im Firmenbuch wegen eines Paragraph 2, VerG widersprechenden Vereinszwecks oder einer der Einkommenserzielung der Vereinsmitglieder dienenden Vereinstätigkeit verweigern, wenn der Grund für die Vereinsauflösung offenkundig ist. Ansonsten ist die Vereinsbehörde zu verständigen und das Eintragungsverfahren gemäß Paragraph 19, FBG zu unterbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115838
Dokumentnummer
JJR_20011108_OGH0002_0060OB00188_01T0000_001