Rechtssatz RS0115847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115847
Entscheidungsdatum
29.10.2001
Rechtssatz
Bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, ist im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt; die selbsteintretende Bank muss - abweichend von § 384 Abs 2 HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsen- oder Marktpreis eingehalten zu haben. Auch einer Bank als Kommitentin ist im eingeschränkten Ausmass nach § 400 Abs 2 HGB Rechnung zu legen.Bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, ist im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt; die selbsteintretende Bank muss - abweichend von Paragraph 384, Absatz 2, HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsen- oder Marktpreis eingehalten zu haben. Auch einer Bank als Kommitentin ist im eingeschränkten Ausmass nach Paragraph 400, Absatz 2, HGB Rechnung zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115847
Dokumentnummer
JJR_20011029_OGH0002_0070OB00186_01F0000_001