Rechtssatz RS0115848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115848
Entscheidungsdatum
29.10.2001
Rechtssatz
Die Beweislast für ein tatsächlich abgeschlossenes oder mögliches günstigeres Deckungsgeschäft (§ 401 HGB) trägt der Kommittent. Dem Kommissionär obliegt allerdings der Nachweis, dass der Kommissionsauftrag zu dem in der (von ihm zu erstattenden) Ausführungsanzeige angegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeführt wurde.Die Beweislast für ein tatsächlich abgeschlossenes oder mögliches günstigeres Deckungsgeschäft (Paragraph 401, HGB) trägt der Kommittent. Dem Kommissionär obliegt allerdings der Nachweis, dass der Kommissionsauftrag zu dem in der (von ihm zu erstattenden) Ausführungsanzeige angegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115848
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20011029_OGH0002_0070OB00186_01F0000_002