Rechtssatz RS0115870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115870
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Ein außerdienstliches strafbares Verhalten des Vertragsbediensteten kann den Interessen des Dienstes abträglich sein und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untergraben. Hiebei sind insbesondere Art und Inhalt der strafbaren Handlung, das verletzte Rechtsgut, die Dienststellung des Vertragsbediensteten und des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs zu berücksichtigen. Ein Ladendiebstahl einer Volksschullehrerin ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nach der Verkehrsauffassung dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich und nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Volksschullehrerin aufrechtzuerhalten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 140/01f
Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 140/01f
- 8 ObA 8/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 ObA 8/24w
vgl; Beisatz: Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115870
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20011010_OGH0002_009OBA00140_01F0000_001