Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115870×

Rechtssatz RS0115870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115870

Geschäftszahl

9ObA140/01f; 8ObA8/24w

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Rechtssatz

Ein außerdienstliches strafbares Verhalten des Vertragsbediensteten kann den Interessen des Dienstes abträglich sein und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untergraben. Hiebei sind insbesondere Art und Inhalt der strafbaren Handlung, das verletzte Rechtsgut, die Dienststellung des Vertragsbediensteten und des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs zu berücksichtigen. Ein Ladendiebstahl einer Volksschullehrerin ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nach der Verkehrsauffassung dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich und nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Volksschullehrerin aufrechtzuerhalten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 140/01f
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 140/01f
  • 8 ObA 8/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 ObA 8/24w
    vgl; Beisatz: Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115870

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Dokumentnummer

JJR_20011010_OGH0002_009OBA00140_01F0000_001