Rechtssatz RS0115871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115871
Entscheidungsdatum
28.11.2001
Norm
VBO Klagenfurt §25
VBO Klagenfurt §42
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 25 VBO ist kein eigener Begriff des "Monatsbezuges" zu entnehmen. Da die Vorschrift somit "nichts anderes bestimmt", ist gemäß ihrem Abs 1 das Kärntner Dienstrechtsgesetz sinngemäß anzuwenden. Dort ist der Begriff des "Monatsbezuges" im § 138 Abs 2 klar definiert. Dieser Entgeltbegriff ist der Berechnung der Abfertigung nach § 42 VBO zugrundezulegen.Der Bestimmung des Paragraph 25, VBO ist kein eigener Begriff des "Monatsbezuges" zu entnehmen. Da die Vorschrift somit "nichts anderes bestimmt", ist gemäß ihrem Absatz eins, das Kärntner Dienstrechtsgesetz sinngemäß anzuwenden. Dort ist der Begriff des "Monatsbezuges" im Paragraph 138, Absatz 2, klar definiert. Dieser Entgeltbegriff ist der Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 42, VBO zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115871
Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_009OBA00239_01I0000_001