Rechtssatz RS0115879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115879
Entscheidungsdatum
18.10.2001
Rechtssatz
Ist die Gesamtfläche des Bestandobjektes nicht strittig und die jährliche Erhöhung des Hauptmietzinses im Rahmen einer "Fünfzehntelanhebung" jeweils gleich, dann ist die Angabe von Größe und Art der Berechnung in den Anhebungsschreiben der Folgejahre nicht unbedingt erforderlich, um die jeweils laufenden Mietzinserhöhungen zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115879
Dokumentnummer
JJR_20011018_OGH0002_0020OB00052_01P0000_001