Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115889×

Rechtssatz RS0115889

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115889

Geschäftszahl

15Os141/01

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Rechtssatz

Der ausdrücklich auf den zweiten und dritten Fall des Paragraph 201, Absatz 3, StGB bezugnehmende Teil der Rechtsbelehrung hebt unmissverständlich hervor, dass für die Annahme dieser Varianten als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung Voraussetzung ist, dass die vergewaltigte Person durch die Tat vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), welche gleichbedeutend mit den für erwiesen angenommenen Tatsachen, aber nicht identisch ist mit der strafbaren Handlung, dessen der Angeklagte durch Subsumtion seiner Tat unter das Strafgesetz für schuldig erachtet wurde, längere Zeit in einem qualvollen Zustand versetzt wurde oder dass der Tatvorgang eine besondere, eine tatbestandsmäßige Vergewaltigung bei weitem übersteigende Intensität erreicht. Solcherart wurde den Geschworenen jedoch deutlich und bestimmt eröffnet, dass sich der (zumindest bedingte) Vorsatz auf jenes tatsächliche Verhalten erstrecken muss, das dem normativen Begriff der "besonderen Erniedrigung" entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115889

Dokumentnummer

JJR_20011115_OGH0002_0150OS00141_0100000_001