Rechtssatz RS0115891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115891
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Steht bei Einbringung der Klage eine Rechtsverletzung durch den Beklagten unmittelbar drohend bevor (Erstbegehungsgefahr), so fällt diese Gefahr nicht schon dadurch weg, dass das Verfahren längere Zeit dauert. Die Erstbegehungsgefahr ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die Wiederholungsgefahr. Sie bleibt daher insbesondere dann bestehen, wenn der Beklagte im Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhält.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 244/01p
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 244/01p
- 8 Ob 78/13y
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 78/13y
Vgl; Beisatz: Eine vom Kläger gesetzte Abwehrmaßnahme, die noch dazu weitere Beeinträchtigungen in Hinkunft nicht ausschließt, kann nicht für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ins Treffen geführt werden. (T1); Veröff: SZ 2013/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115891
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20011113_OGH0002_0040OB00244_01P0000_001