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Rechtssatz RS0115891

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115891

Geschäftszahl

4Ob244/01p; 8Ob78/13y

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Rechtssatz

Steht bei Einbringung der Klage eine Rechtsverletzung durch den Beklagten unmittelbar drohend bevor (Erstbegehungsgefahr), so fällt diese Gefahr nicht schon dadurch weg, dass das Verfahren längere Zeit dauert. Die Erstbegehungsgefahr ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die Wiederholungsgefahr. Sie bleibt daher insbesondere dann bestehen, wenn der Beklagte im Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhält.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 244/01p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 244/01p
  • 8 Ob 78/13y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 78/13y
    Vgl; Beisatz: Eine vom Kläger gesetzte Abwehrmaßnahme, die noch dazu weitere Beeinträchtigungen in Hinkunft nicht ausschließt, kann nicht für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ins Treffen geführt werden. (T1); Veröff: SZ 2013/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115891

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20011113_OGH0002_0040OB00244_01P0000_001