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Rechtssatz RS0115904

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115904

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Norm

ASVG §253b
ASVG §261 Abs4
BSVG §122
BSVG §130 Abs4
BVG - Altersgrenzen allg
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7
NSchG ArtX Abs1
NSchG ArtX Abs2

Rechtssatz

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG ist als "Altersrente" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu qualifizieren und daher ist eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters grundsätzlich zulässig. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind die einzelnen Staaten allerdings verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob diese Ausnahme im Lichte der sozialen Entwicklung noch gerechtfertigt ist. Ansonsten sind die Ausnahmen aber zeitlich unbegrenzt. Es bestehen daher keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken und zumindest derzeit zu einer Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage kein Anlass.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 334/01t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 334/01t
    Veröff: SZ 74/197
  • 10 ObS 49/02g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 49/02g
    Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 122 BSVG. (T1); Beisatz: Auch gegen die für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Anhebung des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters für die vorzeitige Alterspension durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 (BGBl I Nr 101/2000) mit Wirkung ab 1.10.2000 bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (§ 276 Abs 4 und 5 BSVG, § 588 Abs 6 und 7 ASVG). (T2); Beisatz: Die Ausnahmebstimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG ist nicht auf Mütter und Schwangere einzuschränken. (T3)
  • 10 ObS 268/02p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 268/02p
    Auch; Beisatz: Hier: Sonderruhegeld nach Art X Abs 1 des Nachtschwerarbeitsgesetzes. (T4); Beisatz: Unter Beibehaltung der in den Vorentscheidungen dargelegten Erwägungen. (T5); Beisatz: Auch ein Arbeitnehmer, der die besonderen Voraussetzungen des Art X Abs 1 und 2 NSchG erfüllt, hat bereits alleine wegen der objektiven Erreichung eines gewissen Lebensalters (also auch dann, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig wird) Anspruch auf Sonderruhegeld, also auf eine "de facto vorzeitige Pension". (T6)
  • 10 ObS 17/03b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 17/03b
    Auch; Beisatz: Gleiches gilt für § 130 Abs 4 BSVG; es bestehen weder gemeinschaftsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung. (T7)
  • 10 ObS 38/03s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 38/03s
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung eines Bauprinzips der Verfassung durch Verletzung des rechtsstaatlichen und des gewaltenteilendenGrundprinzipes. (T8)
  • 10 ObS 19/03x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 19/03x
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 10 ObS 18/03z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 18/03z
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 10 ObS 144/03d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 144/03d
    Auch; Beisatz: Gleiches gilt für § 261 Abs 4 ASVG; es bestehen weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken; auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung eines Bauprinzipes der Verfassung. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115904

Im RIS seit

10.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20011211_OGH0002_010OBS00334_01T0000_001