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Rechtssatz RS0115913×

Rechtssatz RS0115913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115913

Geschäftszahl

8ObS235/01v; 8ObS7/14h

Entscheidungsdatum

23.01.2015

Rechtssatz

Bei Zusammentreffen mehrerer gesicherter Ansprüche, die aber der Höhe nach beschränkt sind, sind Teilzahlungen zuerst auf die gesicherten Teile der Ansprüche anzurechnen und erst hinsichtlich des den Grenzbetrag übersteigenden Teiles sind die Teilzahlungen auf die älteren, nicht gesicherten Ansprüche anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 235/01v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 235/01v
  • 8 ObS 7/14h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObS 7/14h
    Auch; Beisatz: Nach § 1 Abs 4 IESG ist der jeweilige Grenzbetrag um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern, und zwar ungeachtet allfälliger abweichender Widmungen. (T1)
    Beisatz: Fallen bei Austritt innerhalb eines laufenden Entlohnungszeitraums Ansprüche auf laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung zusammen, dann ist die Sicherung beider Ansprüche insgesamt mit dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 IESG beschränkt. Vom Dienstgeber bzw Insolvenzverwalter auf den laufenden Entgeltanspruch gezahlte Beträge sind auf den gemeinsamen Grenzbetrag anzurechnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115913

Im RIS seit

29.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_008OBS00235_01V0000_001