Rechtssatz RS0115944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115944
Entscheidungsdatum
29.11.2001
Rechtssatz
Ärztehonorare für Sonderklassepatienten fallen nicht unter den Begriff des Monatsbezuges im Sinne des § 133 Vlbg LandesbedienstetenG und sind daher nicht in die Berechnungsgrundlage bei der Berechnung der Abfertigung eines nach dem Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes angestellten Arztes einzubeziehen.Ärztehonorare für Sonderklassepatienten fallen nicht unter den Begriff des Monatsbezuges im Sinne des Paragraph 133, Vlbg LandesbedienstetenG und sind daher nicht in die Berechnungsgrundlage bei der Berechnung der Abfertigung eines nach dem Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes angestellten Arztes einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115944
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_008OBA00184_01V0000_001