Rechtssatz RS0115946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115946
Entscheidungsdatum
29.11.2001
Rechtssatz
Für die Verhängung der Höchststrafe schon bei der Erstverhängung müssen besondere Gründe für die Einschätzung vorliegen, dass nur die sofortige Ausschöpfung des Strafrahmens und die Androhung der Wiederholung der Höchststrafe den Druck ausüben könnten, den die stufenweise zu verhängenden Beugemittel erzeugen sollen, damit der gesetzlichen Offenlegungspflicht entsprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115946
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0060OB00213_01V0000_001