Rechtssatz RS0115970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115970
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art29
Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des UN-K ist eine auf Parteienvereinbarung gestützte echte Fremdwährungsschuld immer auch eine effektive Fremdwährungsschuld. Dem Käufer steht daher keine Ersetzungsbefugnis der Art zu, dass er den Kaufpreis in einer anderen Währung, insbesondere der Währung des Verkäuferstaats zahlen kann, weil sich dies dem UN-K nicht entnehmen lässt und eine Zahlung in anderer Währung oder eine Ersetzungsbefugnis einer entsprechenden Vereinbarung, die man gegebenenfalls aus dem Parteiverhalten nach Vertragsschluss ableiten könnte, bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115970
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00077_01G0000_004