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Rechtssatz RS0115970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115970

Geschäftszahl

1Ob77/01g

Entscheidungsdatum

22.10.2001

Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art29

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des UN-K ist eine auf Parteienvereinbarung gestützte echte Fremdwährungsschuld immer auch eine effektive Fremdwährungsschuld. Dem Käufer steht daher keine Ersetzungsbefugnis der Art zu, dass er den Kaufpreis in einer anderen Währung, insbesondere der Währung des Verkäuferstaats zahlen kann, weil sich dies dem UN-K nicht entnehmen lässt und eine Zahlung in anderer Währung oder eine Ersetzungsbefugnis einer entsprechenden Vereinbarung, die man gegebenenfalls aus dem Parteiverhalten nach Vertragsschluss ableiten könnte, bedarf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 77/01g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
    Veröff: SZ 74/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115970

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20011022_OGH0002_0010OB00077_01G0000_004