Rechtssatz RS0115973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115973
Entscheidungsdatum
22.11.2001
Norm
FinStrG §200
StPO §281 Abs3
Rechtssatz
Die in §200 Abs2 litaFinStrG normierte Deckungsgleichheit der Anfechtungsbefugnis des Staatsanwaltes und der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligter betrifft auch die in §281 Abs3 zweiter SatzStPO genannten Voraussetzungen der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach §281 Abs1 Z2, 3 oder 4StPO. Die Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligte hätte sich daher in der Hauptverhandlung durch ihren Vertreter sofort nach Ablehnung der gestellten Beweisanträge die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten müssen, um zur Urteilsanfechtung aus §281 Abs1 Z4StPO legitimiert zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115973
Dokumentnummer
JJR_20011122_OGH0002_0120OS00006_0100000_001