Rechtssatz RS0115997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115997
Entscheidungsdatum
28.11.2001
Rechtssatz
§ 21 Abs 2 RStG gilt nicht nur für die Anfechtung der Sachentscheidung über den Rückstellungsantrag, sondern ist auch auf die Bekämpfung der Entscheidung über einen prozessualen Rechtsschutzanspruch im Rahmen eines selbständigen Zwischenstreits anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 2, RStG gilt nicht nur für die Anfechtung der Sachentscheidung über den Rückstellungsantrag, sondern ist auch auf die Bekämpfung der Entscheidung über einen prozessualen Rechtsschutzanspruch im Rahmen eines selbständigen Zwischenstreits anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115997
Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_001