Rechtssatz RS0116002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116002
Entscheidungsdatum
24.02.2003
Rechtssatz
Die Auferlegung einer aktorischen Kaution kommt nicht einer Rechtsverweigerung gleich, weil sich die Antragsgegnerin von einer allfälligen Verpflichtung zum Kautionserlag durch die Ablegung eines Paupertätseids nach § 60 Abs 2 ZPO befreien könnte, sollte sie außerstande sein, die festgelegte Kaution zu erlegen. Außerdem ist gemäß § 64 Abs 1 Z 2 ZPO eine einstweilige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten im Rahmen der Verfahrenshilfe möglich.Die Auferlegung einer aktorischen Kaution kommt nicht einer Rechtsverweigerung gleich, weil sich die Antragsgegnerin von einer allfälligen Verpflichtung zum Kautionserlag durch die Ablegung eines Paupertätseids nach Paragraph 60, Absatz 2, ZPO befreien könnte, sollte sie außerstande sein, die festgelegte Kaution zu erlegen. Außerdem ist gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO eine einstweilige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten im Rahmen der Verfahrenshilfe möglich.
Entscheidungstexte
- Rkv 1/01
Entscheidungstext OGH 28.11.2001 Rkv 1/01
- 1 Ob 189/02d
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 189/02d
Auch; Beisatz: Dem Kläger steht die Möglichkeit des Paupertätseids gemäß §60 Abs1 letzter Halbsatz ZPO sowie des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe offen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116002
Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_006