Rechtssatz RS0116004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116004
Entscheidungsdatum
28.11.2001
Rechtssatz
Der Antragsteller ist gemäß § 57 Abs 2 Z 1a ZPO nur dann von der Leistung einer aktorischen Kaution befreit, wenn die Kostenentscheidung eines antragsabweisenden Erkenntnisses gegen ihn in seinem Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit vollstreckbar sein wird.Der Antragsteller ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO nur dann von der Leistung einer aktorischen Kaution befreit, wenn die Kostenentscheidung eines antragsabweisenden Erkenntnisses gegen ihn in seinem Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit vollstreckbar sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116004
Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_008