Rechtssatz RS0116005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116005
Entscheidungsdatum
18.04.2007
Norm
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art7 lita
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art10 litb
Rechtssatz
Die in der Praxis häufig neben der das Akkreditiv eröffnenden Bank in die Akkreditivabwicklung eingeschaltete Zweitbank - üblicherweise mit Sitz im Land des Begünstigten - kann (nur) avisierende Bank sein, die dem Begünstigten zufolge Art 7 lit a ERA das Akkreditiv ohne eigene Verbindlichkeit avisiert, somit das Akkreditiv dem Begünstigten übermittelt, sie kann aber auch Zahlstelle oder Nominated Bank im Sinne des Art 10 lit b ERA zwecks Abwicklung des Akkreditivs durch Zahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung sein, und sie kann schließlich als Bestätigungsbank die gesamtschuldnerische Haftung für die Erfüllung des Akkreditivs neben der Eröffnungsbank übernehmen.Die in der Praxis häufig neben der das Akkreditiv eröffnenden Bank in die Akkreditivabwicklung eingeschaltete Zweitbank - üblicherweise mit Sitz im Land des Begünstigten - kann (nur) avisierende Bank sein, die dem Begünstigten zufolge Artikel 7, Litera a, ERA das Akkreditiv ohne eigene Verbindlichkeit avisiert, somit das Akkreditiv dem Begünstigten übermittelt, sie kann aber auch Zahlstelle oder Nominated Bank im Sinne des Artikel 10, Litera b, ERA zwecks Abwicklung des Akkreditivs durch Zahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung sein, und sie kann schließlich als Bestätigungsbank die gesamtschuldnerische Haftung für die Erfüllung des Akkreditivs neben der Eröffnungsbank übernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116005
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00016_01M0000_001