Rechtssatz RS0116006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116006
Entscheidungsdatum
15.10.2012
Norm
ABGB §1002 ff
ABGB §1400 B
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art7 lita
Einheitliche RL und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art10 litb
IPRG §38
Rechtssatz
Das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zweitbank ist unabhängig davon, ob diese als Avisbank, Zahlstellenbank oder als Bestätigungsbank tätig wird, stets ein Auftragsverhältnis. Auftraggeber ist dabei die Akkreditivbank und Auftragnehmer die Avisbank. Die Rechtsbeziehungen zwischen Akkreditivbank und Avisbank sind mangels Rechtswahl zufolge § 38 Abs 2, zweiter Satz IPRG nach dem Sitzrecht der beauftragten Niederlassung der Avisbank zu beurteilen.Das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zweitbank ist unabhängig davon, ob diese als Avisbank, Zahlstellenbank oder als Bestätigungsbank tätig wird, stets ein Auftragsverhältnis. Auftraggeber ist dabei die Akkreditivbank und Auftragnehmer die Avisbank. Die Rechtsbeziehungen zwischen Akkreditivbank und Avisbank sind mangels Rechtswahl zufolge Paragraph 38, Absatz 2,, zweiter Satz IPRG nach dem Sitzrecht der beauftragten Niederlassung der Avisbank zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/01m
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
- 1 Ob 203/03i
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 203/03i
Vgl
- 7 Ob 282/06f
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 282/06f
Auch; nur: Das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zweitbank ist unabhängig davon, ob diese als Avisbank, Zahlstellenbank oder als Bestätigungsbank tätig wird, stets ein Auftragsverhältnis. (T1); Beisatz: Bestätigt die Zweitbank das unwiderrufliche Akkreditiv aufgrund einer Ermächtigung oder eines Auftrages der eröffnenden Bank, so begründet dies grundsätzlich die eigene Haftung der Bestätigungsbank. (T2); Veröff: SZ 2007/57
- 6 Ob 180/12g
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 180/12g
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116006
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00016_01M0000_002