Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0116012×

Rechtssatz RS0116012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116012

Geschäftszahl

Ds6/01

Entscheidungsdatum

22.01.2002

Norm

RDG §57 Abs2
RDG §101 Abs1

Rechtssatz

Die Teilnahme an der vom zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts einberufenen Präsidentenkonferenz, die Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung zu behandeln hat, ist für die Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz grundsätzlich Dienstpflicht. Das vorzeitige Verlassen dieser Konferenz ist daher nur unter besonderen Umständen gestattet. Demnach ist ein solches Verhalten nicht in jedem Fall, sondern nur nach Lage der besonderen Umstände als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Entscheidungstexte

  • Ds 6/01
    Entscheidungstext OGH 22.01.2002 Ds 6/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116012

Dokumentnummer

JJR_20020122_OGH0002_0000DS00006_0100000_001