Rechtssatz RS0116012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116012
Entscheidungsdatum
22.01.2002
Norm
RDG §57 Abs2
RDG §101 Abs1
Rechtssatz
Die Teilnahme an der vom zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts einberufenen Präsidentenkonferenz, die Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung zu behandeln hat, ist für die Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz grundsätzlich Dienstpflicht. Das vorzeitige Verlassen dieser Konferenz ist daher nur unter besonderen Umständen gestattet. Demnach ist ein solches Verhalten nicht in jedem Fall, sondern nur nach Lage der besonderen Umstände als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116012
Dokumentnummer
JJR_20020122_OGH0002_0000DS00006_0100000_001