Rechtssatz RS0116022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116022
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Die Konkursgläubiger haben gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist. Einem Konkursgläubiger fehlt sowohl die Legitimation zur Stellung des Antrages, ihn in den bereits bestehenden Gläubigerausschuss aufzunehmen als auch das Rekursrecht gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Konkursgerichtes.Die Konkursgläubiger haben gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist. Einem Konkursgläubiger fehlt sowohl die Legitimation zur Stellung des Antrages, ihn in den bereits bestehenden Gläubigerausschuss aufzunehmen als auch das Rekursrecht gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Konkursgerichtes.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 281/01h
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 Ob 281/01h
- 8 Ob 97/10p
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 97/10p
Vgl auch; Beisatz: Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu. (T1)
- 8 Ob 96/10s
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 96/10s
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 97/20b
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 Ob 97/20b
Vgl
- 8 Ob 94/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 94/24t
vgl
- 8 Ob 100/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 100/24z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116022
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20020124_OGH0002_0080OB00281_01H0000_001