Rechtssatz RS0116049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116049
Entscheidungsdatum
17.12.2001
Rechtssatz
Wird in einem Zusammenschlussprüfungsverfahren durch das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen, beginnt die fünfmonatige Prüfungsfrist des § 42b Abs 5 KartG neu zu laufen.Wird in einem Zusammenschlussprüfungsverfahren durch das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen, beginnt die fünfmonatige Prüfungsfrist des Paragraph 42 b, Absatz 5, KartG neu zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116049
Dokumentnummer
JJR_20011217_OGH0002_0160OK00009_0100000_004