Rechtssatz RS0116052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116052
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Durch § 79 GewO soll, reichen die ursprünglichen Auflagen nicht aus, nur das Leben und die Gesundheit nachträglich zugezogener Nachbarn geschützt sein, nicht aber auch deren Eigentum.Durch Paragraph 79, GewO soll, reichen die ursprünglichen Auflagen nicht aus, nur das Leben und die Gesundheit nachträglich zugezogener Nachbarn geschützt sein, nicht aber auch deren Eigentum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116052
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00168_01I0000_001