Rechtssatz RS0116056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116056
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG ist nicht auf die anderen Anhebungstatbestände des § 12a MRG anzuwenden. Die Regelung einer Beweislastumkehr für Umgehungstatbestände ist klar jener Bestimmung zugeordnet, mit der gesellschaftsrechtliche Veränderungen in der Hauptmietergesellschaft erfasst werden sollen, und nicht als gemeinsame Vorschrift für alle unterschiedlichen Anhebungstatbestände konzipiert.Die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG ist nicht auf die anderen Anhebungstatbestände des Paragraph 12 a, MRG anzuwenden. Die Regelung einer Beweislastumkehr für Umgehungstatbestände ist klar jener Bestimmung zugeordnet, mit der gesellschaftsrechtliche Veränderungen in der Hauptmietergesellschaft erfasst werden sollen, und nicht als gemeinsame Vorschrift für alle unterschiedlichen Anhebungstatbestände konzipiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116056
Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0050OB00273_01K0000_001