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Rechtssatz RS0116070×

Rechtssatz RS0116070

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116070

Geschäftszahl

13Os104/01; 14Os10/04

Entscheidungsdatum

17.02.2004

Rechtssatz

Die Angeklagten haben die inkriminierten Tathandlungen nicht gesetzt, um gratis telefonieren zu können, sich also das Entgelt für die Leistung zu ersparen, sondern um auf manipulative und bestimmungswidrige Weise Gesprächsgebühren zu erzeugen, die wiederum Grundlage einer durch Täuschung physischer Personen, nämlich Bediensteter der Telekom, erlangten fortlaufenden (unrechtmäßigen) Einnahmequelle waren. Dies stellt ein betrügerisches Vorgehen dar, weil sie sich nicht nur die Leistung eines Dienstleistungsautomaten ohne Entrichtung eines Entgeltes verschafft haben. Für die rechtliche Beurteilung der Tat als Betrug ist (ua) nämlich entscheidend, dass physische Personen (hier: Bedienstete der PTA) über den Umfang der über die Mehrwertdienstnummern erbrachten Leistungen und damit über den Entgeltanspruch der Anbieter getäuscht wurden, nicht aber auf welche Art Telefonautomaten und deren Sicherungseinrichtungen umgangen und Telefongespräche technisch weitergeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 104/01
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 13 Os 104/01
  • 14 Os 10/04
    Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 10/04
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116070

Dokumentnummer

JJR_20020130_OGH0002_0130OS00104_0100000_001