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Rechtssatz RS0116072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116072

Entscheidungsdatum

28.06.2004

Norm

EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
EWG-RL 93/37/EWG - Baukoordinierungsrichtlinie 393L0037 ArtI

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel eins, 3, Absatz eins und Artikel 5, Absatz eins, EuGVÜ-AuslProt vom 3.6.1971 idgF in Verbindung mit Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erfüllt eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH errichtete gemeinnützige Wohnbauvereinigung mit zwei Gebietskörperschaften als Gesellschafter ihre in der Gründungssatzung festgelegten Aufgaben, die in der Besorgung des im Allgemeininteresse gelegenen sozialen Wohnbaus liegen, in nicht gewerblicher Art, und ist sie daher als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikel eins, Litera b, der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14.6.1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge anzusehen, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit mit eingeschränkter Gewinnabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Wettbewerb und am besonderen Wettbewerb unter den gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen ausübt, dabei von der öffentlichen Hand gefördert wird und besonderen staatlichen Kontrollen unterliegt?

2. Steht bei Bauaufträgen, die unter dem gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwert und in einem Bagatellbereich bis zu etwa 10.000 EUR liegen, ein nationales Vergaberecht, das es dem Auftraggeber gestattet, einen Bieter ohne Begründung vom Vergabeverfahren auszuschließen, mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch?

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 236/01a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 236/01a
  • 6 Ob 159/03f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 159/03f
    Beisatz: Das beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu C-81/02 anhängige Vorabentscheidungsersuchen wird aufrecht erhalten. (T1)
  • 6 Ob 236/01a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2004 6 Ob 236/01a
    Beisatz: Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde über Anregung der Parteien (Vereinbarung des "ewigen Ruhens") zurückgezogen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116072

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20020131_OGH0002_0060OB00236_01A0000_001