Rechtssatz RS0116080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116080
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Dem Abschlussprüfer komme das Haftungsprivileg des § 275 Abs 2 HGB auch in jenen Fällen der Dritthaftung zu, in denen sich diese aus der Pflicht zur Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks oder zur Unterbindung einer eigenmächtigen Verwendung Dritten gegenüber ergibt.Dem Abschlussprüfer komme das Haftungsprivileg des Paragraph 275, Absatz 2, HGB auch in jenen Fällen der Dritthaftung zu, in denen sich diese aus der Pflicht zur Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks oder zur Unterbindung einer eigenmächtigen Verwendung Dritten gegenüber ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116080
Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0050OB00262_01T0000_005