Rechtssatz RS0116081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116081
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Norm
EG-RL 96/9/EG - Datenbankrichlinie 31996L0009 Art7
Rechtssatz
Aus dem Hinweis des Erwägungsgrundes 38, es bestehe die Gefahr, dass Datenbankinhalte ohne Genehmigung des Herstellers zur Erstellung einer Datenbank identen Inhalts kopiert und neu zusammengestellt werden könnten, ohne dass dadurch Urheberrechte verletzt würden, wird deutlich, dass der Richtliniengesetzgeber einen über das Urheberrecht an Datenbankwerken hinausgehenden Schutz des Datenbankherstellers in Bezug auf den Datenbankinhalt ganz bewusst schaffen wollte. Art 7 der Richtlinie gewährt ganz offensichtlich demjenigen, der mit erheblichem Aufwand eine Datenbank hergestellt hat, Schutz gegen die "widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des (Datenbank)Inhaltes getätigt wurden" (Erwägungsgrund 39).Aus dem Hinweis des Erwägungsgrundes 38, es bestehe die Gefahr, dass Datenbankinhalte ohne Genehmigung des Herstellers zur Erstellung einer Datenbank identen Inhalts kopiert und neu zusammengestellt werden könnten, ohne dass dadurch Urheberrechte verletzt würden, wird deutlich, dass der Richtliniengesetzgeber einen über das Urheberrecht an Datenbankwerken hinausgehenden Schutz des Datenbankherstellers in Bezug auf den Datenbankinhalt ganz bewusst schaffen wollte. Artikel 7, der Richtlinie gewährt ganz offensichtlich demjenigen, der mit erheblichem Aufwand eine Datenbank hergestellt hat, Schutz gegen die "widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des (Datenbank)Inhaltes getätigt wurden" (Erwägungsgrund 39).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116081
Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0040OB00252_01I0000_001