Rechtssatz RS0116093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116093
Entscheidungsdatum
15.05.2008
Rechtssatz
Die Aufzeichnungen eines vom Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugen über ein Ereignis (hier eine Submissionsabsprache) sind nicht dem Verlesungsverbot des Abs 1 des § 252 StPO unterfallende Protokolle, sondern Schriftstücke "anderer Art", die nach § 252 Abs 2 StPO vorgelesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.Die Aufzeichnungen eines vom Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugen über ein Ereignis (hier eine Submissionsabsprache) sind nicht dem Verlesungsverbot des Absatz eins, des Paragraph 252, StPO unterfallende Protokolle, sondern Schriftstücke "anderer Art", die nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO vorgelesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116093
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0140OS00132_0100000_001