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Rechtssatz RS0116113×

Rechtssatz RS0116113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116113

Geschäftszahl

1Ob10/02f

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Rechtssatz

1) Wird das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt und führt dies dazu, dass ein ersiegter Exekutionstitel nicht vollstreckt werden kann, dann kann auch die obsiegende Partei Nichtigkeitsklage erheben, sofern die Nichtigkeit nicht schon allein durch die neuerliche und ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung an den Prozessgegner geheilt werden kann.

2) In einem solchen Fall beginnt die Notfrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO von dem Tag zu laufen, an dem die siegreiche Partei vom Entzug des rechtlichen Gehörs Kenntnis erhalten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 10/02f
    Veröff: SZ 2002/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116113

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0010OB00010_02F0000_001