Rechtssatz RS0116113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116113
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
1) Wird das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt und führt dies dazu, dass ein ersiegter Exekutionstitel nicht vollstreckt werden kann, dann kann auch die obsiegende Partei Nichtigkeitsklage erheben, sofern die Nichtigkeit nicht schon allein durch die neuerliche und ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung an den Prozessgegner geheilt werden kann.
2) In einem solchen Fall beginnt die Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO von dem Tag zu laufen, an dem die siegreiche Partei vom Entzug des rechtlichen Gehörs Kenntnis erhalten hat.2) In einem solchen Fall beginnt die Notfrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO von dem Tag zu laufen, an dem die siegreiche Partei vom Entzug des rechtlichen Gehörs Kenntnis erhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116113
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00010_02F0000_001