Rechtssatz RS0116114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116114
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Art 27 Nr 2 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß er der Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. (So schon EuGH in Minalmet GmbH (Deutschland) gegen Brandeis Ltd (Großbritannien). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland)).Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß er der Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. (So schon EuGH in Minalmet GmbH (Deutschland) gegen Brandeis Ltd (Großbritannien). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116114
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00010_02F0000_002