Rechtssatz RS0116130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116130
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Norm
KAG §21 Abs1 Z7
KaKuG §13
UWG §1 A
Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Beschluss vom 18. Jänner 2000 der Auffassung, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Wird berücksichtigt, dass es sich bei Zahnambulatorien um Krankenanstalten im Sinne des §2 Abs 1 Z 7 KAG handelt und dass die Gesetzgebung über die Grundsätze in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist (Art12 Abs 1 Z 1 B-VG), so folgt daraus, dass Werbebeschränkungen für Krankenanstalten nur dann maßgebend sein können, wenn sie vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurden.Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Beschluss vom 18. Jänner 2000 der Auffassung, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Wird berücksichtigt, dass es sich bei Zahnambulatorien um Krankenanstalten im Sinne des §2 Absatz eins, Ziffer 7, KAG handelt und dass die Gesetzgebung über die Grundsätze in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist (Art12 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), so folgt daraus, dass Werbebeschränkungen für Krankenanstalten nur dann maßgebend sein können, wenn sie vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurden.
Soweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs eine gegenteilige Auffassung entnommen werden kann (4 Ob 319/97h = RdM 1998/23 - Werbung für Zahnambulatorium), wird dies nicht aufrechterhalten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 267/01w
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 267/01w
- 4 Ob 73/02t
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 73/02t
Auch
- 4 Ob 4/11h
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 4/11h
Vgl auch; Beisatz: § 13 KaKuG kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass in einem Fall der Werbung einer Krankenanstalt für oder durch Bezugnahme auf einen bestimmten Arzt ebenfalls die (strengeren) Regeln des ärztlichen Standesrechts gelten. (T1)
- 4 Ob 176/11b
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 176/11b
Vgl; Beisatz:Ob eine „Werbung“ im Sinne der WerbeRL vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2); Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116130
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0040OB00267_01W0000_001