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Rechtssatz RS0116130×

Rechtssatz RS0116130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116130

Entscheidungsdatum

20.12.2011

Norm

KAG §21 Abs1 Z7
KaKuG §13
UWG §1 A

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Beschluss vom 18. Jänner 2000 der Auffassung, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Wird berücksichtigt, dass es sich bei Zahnambulatorien um Krankenanstalten im Sinne des §2 Absatz eins, Ziffer 7, KAG handelt und dass die Gesetzgebung über die Grundsätze in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist (Art12 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), so folgt daraus, dass Werbebeschränkungen für Krankenanstalten nur dann maßgebend sein können, wenn sie vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurden.

Soweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs eine gegenteilige Auffassung entnommen werden kann (4 Ob 319/97h = RdM 1998/23 - Werbung für Zahnambulatorium), wird dies nicht aufrechterhalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 267/01w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 267/01w
  • 4 Ob 73/02t
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 73/02t
    Auch
  • 4 Ob 4/11h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 4/11h
    Vgl auch; Beisatz: § 13 KaKuG kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass in einem Fall der Werbung einer Krankenanstalt für oder durch Bezugnahme auf einen bestimmten Arzt ebenfalls die (strengeren) Regeln des ärztlichen Standesrechts gelten. (T1)
  • 4 Ob 176/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 176/11b
    Vgl; Beisatz:Ob eine „Werbung“ im Sinne der WerbeRL vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2); Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116130

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0040OB00267_01W0000_001