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Rechtssatz RS0116156×

Rechtssatz RS0116156

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116156, RS0116155

Entscheidungsdatum

30.01.2008

Norm

MSchG §4 Abs1 Z3
MSchG §33b

Rechtssatz

Hat der Markeninhaber nichts unternommen, damit sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt, dann hat er den Verlust seines Markenrechts hinzunehmen im Sinne des Paragraph 33 b, MSchG.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0116156 zu zitieren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 269/01i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 269/01i
    Veröff: SZ 2002/9
  • 4 Ob 51/02g
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 51/02g
    Vgl auch
  • 3 Ob 281/07f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 281/07f
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptet ein Oppositionskläger das Erlöschen des betriebenen Unterlassungsanspruchs wegen der Entwicklung einer Marke zum Freizeichen, so muss er auch behaupten und nachweisen, dass sich die beklagte Partei gegen die Freizeichenentwicklung nicht gewehrt hat. (T1)

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0040OB00269_01I0000_002