Rechtssatz RS0116156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116156, RS0116155
Entscheidungsdatum
30.01.2008
Rechtssatz
Hat der Markeninhaber nichts unternommen, damit sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt, dann hat er den Verlust seines Markenrechts hinzunehmen im Sinne des § 33b MSchG.Hat der Markeninhaber nichts unternommen, damit sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt, dann hat er den Verlust seines Markenrechts hinzunehmen im Sinne des Paragraph 33 b, MSchG.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0116156 zu zitieren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 269/01i
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 269/01i
Veröff: SZ 2002/9
- 4 Ob 51/02g
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 51/02g
Vgl auch
- 3 Ob 281/07f
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 281/07f
Auch; Beisatz: Hier: Behauptet ein Oppositionskläger das Erlöschen des betriebenen Unterlassungsanspruchs wegen der Entwicklung einer Marke zum Freizeichen, so muss er auch behaupten und nachweisen, dass sich die beklagte Partei gegen die Freizeichenentwicklung nicht gewehrt hat. (T1)
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0040OB00269_01I0000_002