Rechtssatz RS0116158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116158
Entscheidungsdatum
12.02.2002
Rechtssatz
Eine Gutschrift auf ein Sparkonto, dessen Verwertung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist und bei dessen Auflösung Spesen zu zahlen sind, fällt nicht unter §9a Abs2 Z 5 UWG.Eine Gutschrift auf ein Sparkonto, dessen Verwertung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist und bei dessen Auflösung Spesen zu zahlen sind, fällt nicht unter §9a Abs2 Ziffer 5, UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116158
Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_0040OB00013_02V0000_001