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Rechtssatz RS0116181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116181

Geschäftszahl

Ds8/01

Entscheidungsdatum

18.03.2002

Norm

RDG §57 Abs3

Rechtssatz

Eine Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, RDG muss stets im Zusammenhang mit einem Verhalten gesehen werden, das die Achtung der Bevölkerung vor dem Richterstand schmälern könnte. Diese erwartet aber durchaus ein festes, von keinen Weisungen irgendeiner anderen Dienststelle zu beeinflussendes Verhalten eines Richters, sodass eine Verwahrung gegen den Anschein einer solchen Einflussnahme, mag sie auch in einem unziemlich groben Ton gehalten sein, grundsätzlich nicht geeignet ist, die Achtung der Bevölkerung vor dem Richterstand zu schmälern, sofern sie nicht in unqualifizierte Beschimpfungen ausartet.

Entscheidungstexte

  • Ds 8/01
    Entscheidungstext OGH 18.03.2002 Ds 8/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116181

Dokumentnummer

JJR_20020318_OGH0002_0000DS00008_0100000_001