Rechtssatz RS0116207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116207
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Da bei verfassungskonformer Auslegung § 45 nöKAG nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren im Sinne des § 45 Abs 1 lit b nöKAG zu, sondern es können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden (so auch VfGH G 4/97 Punkt 3.2.3.3 und 3.3). Als Anspruchsgrundlage kommt auch eine schlüssige Vereinbarung durch ständige Übung zwischen beklagter Partei und Kläger in Betracht.Da bei verfassungskonformer Auslegung Paragraph 45, nöKAG nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, nöKAG zu, sondern es können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden (so auch VfGH G 4/97 Punkt 3.2.3.3 und 3.3). Als Anspruchsgrundlage kommt auch eine schlüssige Vereinbarung durch ständige Übung zwischen beklagter Partei und Kläger in Betracht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 270/01y
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 270/01y
- 9 ObA 174/07i
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 174/07i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorarlberger Spitalgesetz. (T1)
- 9 ObA 79/11z
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 79/11z
Vgl auch
- 8 ObA 55/18y
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116207
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20020220_OGH0002_009OBA00270_01Y0000_001