Rechtssatz RS0116211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116211
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Rechtssatz
Eine Zuständigkeit nach Art 5 Z 5 EuGVÜ kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde.Eine Zuständigkeit nach Artikel 5, Ziffer 5, EuGVÜ kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116211
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00034_02K0000_001