Rechtssatz RS0116220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116220
Entscheidungsdatum
13.09.2012
Rechtssatz
Der erhobene Einwand, die offen zu legenden Daten seien mittlerweile "obsolet" geworden, vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen. Auch mehrere Geschäftsjahre zurückliegende Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sind keineswegs für jeden daran Interessierten hinfällig geworden. Wenn sie nicht mehr offengelegt werden müssten, führte diese Argumentation zu dem vom Gesetzgeber keinesfalls gewünschten Ergebnis: Je länger ein Offenlegungspflichtiger die Erfüllung seiner Pflichten verweigert oder gar vereitelt, desto eher könnte er ihre Erfüllung auf Dauer verhindern.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 41/02a
Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 41/02a
- 6 Ob 240/09a
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 240/09a
Beisatz: Dasselbe Argument gilt für den Einwand des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nach § 212 UGB bzw § 132 BAO. (T1)
- 6 Ob 152/12i
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 152/12i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116220
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20020314_OGH0002_0060OB00041_02A0000_001