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Rechtssatz RS0116220×

Rechtssatz RS0116220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116220

Entscheidungsdatum

13.09.2012

Rechtssatz

Der erhobene Einwand, die offen zu legenden Daten seien mittlerweile "obsolet" geworden, vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen. Auch mehrere Geschäftsjahre zurückliegende Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sind keineswegs für jeden daran Interessierten hinfällig geworden. Wenn sie nicht mehr offengelegt werden müssten, führte diese Argumentation zu dem vom Gesetzgeber keinesfalls gewünschten Ergebnis: Je länger ein Offenlegungspflichtiger die Erfüllung seiner Pflichten verweigert oder gar vereitelt, desto eher könnte er ihre Erfüllung auf Dauer verhindern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 41/02a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 41/02a
  • 6 Ob 240/09a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 240/09a
    Beisatz: Dasselbe Argument gilt für den Einwand des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nach § 212 UGB bzw § 132 BAO. (T1)
  • 6 Ob 152/12i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 152/12i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116220

Im RIS seit

13.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20020314_OGH0002_0060OB00041_02A0000_001