Rechtssatz RS0116227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116227
Entscheidungsdatum
14.03.2002
Rechtssatz
Bei einem gemeinnützigen Verein ist ein geringerer Sorgfaltsmaßstab (des § 1299 ABGB) anzusetzen als bei wirtschaftlich tätigen Vereinen, die gerade mit dieser Tätigkeit für den Rechtsverkehr größere Risken schaffen.Bei einem gemeinnützigen Verein ist ein geringerer Sorgfaltsmaßstab (des Paragraph 1299, ABGB) anzusetzen als bei wirtschaftlich tätigen Vereinen, die gerade mit dieser Tätigkeit für den Rechtsverkehr größere Risken schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116227
Dokumentnummer
JJR_20020314_OGH0002_0060OB00134_01A0000_002