Rechtssatz RS0116228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116228
Entscheidungsdatum
12.10.2004
Rechtssatz
Seit dem 17.11.2000 (Tag der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2000, G 112/98-9, womit die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in §210 Abs 1 erster Satz ASVG aufgehoben wurde) steht der Bildung einer Gesamtrente aus mehreren Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten das Erfordernis einer zusätzlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 vH aus dem letzten Versicherungsfall auch dann nicht mehr entgegen, wenn der Versicherungsfall davor eingetreten ist.Seit dem 17.11.2000 (Tag der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2000, G 112/98-9, womit die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in §210 Absatz eins, erster Satz ASVG aufgehoben wurde) steht der Bildung einer Gesamtrente aus mehreren Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten das Erfordernis einer zusätzlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 vH aus dem letzten Versicherungsfall auch dann nicht mehr entgegen, wenn der Versicherungsfall davor eingetreten ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 23/02h
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 23/02h
Veröff: SZ 2002/37
- 10 ObS 125/02h
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 125/02h
- 10 ObS 150/04p
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 150/04p
Gegenteilig; Beisatz: Der Gesetzgeber hat nach Fällung der Entscheidungen 10ObS 23/02h und 10ObS125/02h in §593 Abs3a ASVG idF BGBlI Nr140/2002 (60.ASVG-Novelle) eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Klarstellung ist für die Beurteilung der Frage, wann ein vor der Aufhebung "verwirklichter Tatbestand" iSd Art140 Abs7 B-VG vorliegt, auf den Zeitpunkt des Eintritts des letzten Versicherungsfalles abzustellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116228
Dokumentnummer
JJR_20020319_OGH0002_010OBS00023_02H0000_001