Rechtssatz RS0116236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116236
Entscheidungsdatum
04.07.2012
Norm
MRG idF 3.WÄG BGBl 1993/800 §45
MRG idF MRN 2001 §45
Rechtssatz
Der mit dem 3.WÄG erneuerte EVB erfuhr durch den gesetzlichen Entfall der befristeten Rückforderbarkeit (bei Nichtverwendung zum gesetzlichen Zweck) und der weiteren Verrechnungspflichtigkeit gegenüber dem vorher geltenden EVB alt eine derart weitgehende Loslösung von seinem (ohne gesetzliche Sanktionen) verbliebenen Zweckgehalt, dass er als eine "faktische" oder "dissimulierte" Anhebung der Mietzinse für Altverträge angesehen werden kann, mit dem alten EVB nur mehr "Namen und gewisse Förmlichkeiten" gemeinsam hat und sich faktisch vom Mietzins nicht mehr unterscheidet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 283/01y
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 283/01y
- 5 Ob 55/10i
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 55/10i
Vgl auch; Beisatz: Bei § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 handelte es sich nicht um eine meritorische Änderung, sondern eine längst fällige Rechtsbereinigung, indem seit 1994 sinnlos gewordene Unterscheidungen zwischen Hauptmietzins und EVB fallen gelassen und zu einem Mindestmietzins zusammengefasst wurden. (T1)
- 5 Ob 109/12h
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 109/12h
Vgl auch
Schlagworte
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116236
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0040OB00283_01Y0000_001