Rechtssatz RS0116237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116237
Entscheidungsdatum
13.03.2002
Rechtssatz
Zahlt der Mieter den EVB neu stets nur unter Vorbehalt der Rückforderung der von ihm als materiell-rechtlich ungerechtfertigt angesehenen Beträge und bestand diese Schuld aber tatsächlich wegen des gegen sie wirkenden Mietzinserhöhungsverzichts nicht zu Recht, kann sie der Mieter von dem in diesem Umfang bereicherten Vermieter zurückfordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116237
Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0040OB00283_01Y0000_002