Rechtssatz RS0116261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116261
Entscheidungsdatum
27.03.2002
Rechtssatz
Ist ein Antrag mangels tauglicher Hinweise auf die Erfolgsaussicht der Beweisführung, mithin aufgrund seines Erkundungscharakters, unzulässig, ändert daran auch der Umstand nichts, dass das Gericht - über die rechtlichen Grenzen seiner Pflicht zur Wahrheitsfindung hinausgehend (vgl § 232 Abs 2 StPO) - von sich aus vor seiner Wiederholung (erfolglos gebliebene) Erhebungen mit dem Ziel anstellt, durch Zufall auf - theoretisch stets mögliche - Anzeichen für die Erheblichkeit der beantragten Beweisführung zu stoßen.Ist ein Antrag mangels tauglicher Hinweise auf die Erfolgsaussicht der Beweisführung, mithin aufgrund seines Erkundungscharakters, unzulässig, ändert daran auch der Umstand nichts, dass das Gericht - über die rechtlichen Grenzen seiner Pflicht zur Wahrheitsfindung hinausgehend vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, StPO) - von sich aus vor seiner Wiederholung (erfolglos gebliebene) Erhebungen mit dem Ziel anstellt, durch Zufall auf - theoretisch stets mögliche - Anzeichen für die Erheblichkeit der beantragten Beweisführung zu stoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116261
Dokumentnummer
JJR_20020327_OGH0002_0130OS00181_0100000_002