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Rechtssatz RS0116261

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116261

Geschäftszahl

13Os181/01

Entscheidungsdatum

27.03.2002

Rechtssatz

Ist ein Antrag mangels tauglicher Hinweise auf die Erfolgsaussicht der Beweisführung, mithin aufgrund seines Erkundungscharakters, unzulässig, ändert daran auch der Umstand nichts, dass das Gericht - über die rechtlichen Grenzen seiner Pflicht zur Wahrheitsfindung hinausgehend vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, StPO) - von sich aus vor seiner Wiederholung (erfolglos gebliebene) Erhebungen mit dem Ziel anstellt, durch Zufall auf - theoretisch stets mögliche - Anzeichen für die Erheblichkeit der beantragten Beweisführung zu stoßen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116261

Dokumentnummer

JJR_20020327_OGH0002_0130OS00181_0100000_002