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Rechtssatz RS0116282

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116282

Geschäftszahl

4Ob4/02w; 4Ob35/03f; 4Ob187/08s

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Rechtssatz

Dass die Verlegerin die materiell-rechtliche Funktion des Verlegers insoweit nicht persönlich ausübt, als sie den redaktionellen Teil nicht selbst gestaltet, sondern seine Gestaltung der Medieninhaberin überlässt, kann nichts daran ändern, dass der behauptete Verstoß im Betrieb des Unternehmens erfolgte und die Verlegerin dafür als (Medien-)Unternehmer einzustehen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 4/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 4/02w
  • 4 Ob 35/03f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 35/03f
    Beisatz: Hier: Medieninhaberin (Verlegerin), der selbst bei Einschränkung ihrer- unter den Parteien intern ausgehandelten und/oder geübten- Aufgaben auf eine "reine Redaktionsgesellschaft" im Falle der vorliegend festgestellten mehrfachen, im weitesten Sinn redaktionellen Einschaltungen des betroffenen ganzseitigen Werbeinserats deren Prüfung oblegen und somit auch die rechtliche Möglichkeit zu ihrer Untersagung zur Verfügung gestanden wäre. (T1)
  • 4 Ob 187/08s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 187/08s
    Vgl aber; Beisatz: Zur Rechtslage nach der MedGNov 2005 siehe RS0124429. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116282

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_20020313_OGH0002_0040OB00004_02W0000_001