Rechtssatz RS0116282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116282
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Rechtssatz
Dass die Verlegerin die materiell-rechtliche Funktion des Verlegers insoweit nicht persönlich ausübt, als sie den redaktionellen Teil nicht selbst gestaltet, sondern seine Gestaltung der Medieninhaberin überlässt, kann nichts daran ändern, dass der behauptete Verstoß im Betrieb des Unternehmens erfolgte und die Verlegerin dafür als (Medien-)Unternehmer einzustehen hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 4/02w
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 4/02w
- 4 Ob 35/03f
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 35/03f
Beisatz: Hier: Medieninhaberin (Verlegerin), der selbst bei Einschränkung ihrer- unter den Parteien intern ausgehandelten und/oder geübten- Aufgaben auf eine "reine Redaktionsgesellschaft" im Falle der vorliegend festgestellten mehrfachen, im weitesten Sinn redaktionellen Einschaltungen des betroffenen ganzseitigen Werbeinserats deren Prüfung oblegen und somit auch die rechtliche Möglichkeit zu ihrer Untersagung zur Verfügung gestanden wäre. (T1)
- 4 Ob 187/08s
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 187/08s
Vgl aber; Beisatz: Zur Rechtslage nach der MedGNov 2005 siehe RS0124429. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116282
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0040OB00004_02W0000_001