Rechtssatz RS0116283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116283
Entscheidungsdatum
03.10.2008
Rechtssatz
Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Für die Bejahung einer derartigen Sorgfaltspflicht besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Empfänger ohnehin rechtzeitig - das heißt noch während der Abholfrist - vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/02i
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 91/02i
- 3 Ob 149/08w
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
Vgl; nur: Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. (T1); Beisatz: Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116283
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0040OB00091_02I0000_001