Rechtssatz RS0116285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116285
Entscheidungsdatum
24.08.2010
Norm
EuGVÜ Art5 Z2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr2
Rechtssatz
Das EuGVÜ begründet keine internationale Zuständigkeit des Staates, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. Für Klagen auf Abänderung einer Unterhaltsentscheidung ist im Anwendungsbereich des EuGVÜ die internationale Zuständigkeit nach Art 2 oder Art 5 Z 2 EuGVÜ neu zu bestimmen.Das EuGVÜ begründet keine internationale Zuständigkeit des Staates, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. Für Klagen auf Abänderung einer Unterhaltsentscheidung ist im Anwendungsbereich des EuGVÜ die internationale Zuständigkeit nach Artikel 2, oder Artikel 5, Ziffer 2, EuGVÜ neu zu bestimmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 7/02m
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 7/02m
- 5 Ob 41/09d
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
Ähnlich; Beisatz: Für Abänderungsklagen sieht die EuGVVO keine eigene internationale Zuständigkeit vor. Es besteht keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. (T1); Beisatz: Bei einer neuerlichen Klage ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO neuerlich zu bestimmen, und zwar selbst dann, wenn das autonome Recht des Gerichtsstaats das Abänderungsverfahren als Rechtsbehelfsverfahren gegen die abzuändernde Entscheidung auffasst. (T2)
- 2 Ob 94/10b
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 94/10b
Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/100
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116285
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0040OB00007_02M0000_001