Rechtssatz RS0116286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116286
Entscheidungsdatum
09.04.2002
Rechtssatz
Der Begriff "Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben" ist vertragsautonom auszulegen. Darunter sind Verfahren zu verstehen, die sich aus der "Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden" ergeben; danach fallen "Streitigkeiten, die sich bei diesen Verfahren ergeben, ..... unter die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Vollstreckungsortes". Es muss sich daher immer um Verfahren handeln, die die Zwangsvollstreckung unmittelbar zum Gegenstand haben. Klagen, die nur mittelbar damit zu tun haben, fallen nicht darunter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116286
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0040OB00007_02M0000_002