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Rechtssatz RS0116286

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116286

Geschäftszahl

4Ob7/02m

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Norm

EuGVÜ Art16

Rechtssatz

Der Begriff "Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben" ist vertragsautonom auszulegen. Darunter sind Verfahren zu verstehen, die sich aus der "Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden" ergeben; danach fallen "Streitigkeiten, die sich bei diesen Verfahren ergeben, ..... unter die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Vollstreckungsortes". Es muss sich daher immer um Verfahren handeln, die die Zwangsvollstreckung unmittelbar zum Gegenstand haben. Klagen, die nur mittelbar damit zu tun haben, fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/02m
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 7/02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116286

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0040OB00007_02M0000_002