Rechtssatz RS0116312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116312
Entscheidungsdatum
04.03.2013
Rechtssatz
§ 3a Abs 1 IESG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung nur dann von der zeitlichen Begrenzung ausgenommen ist, wenn der Arbeitnehmer das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des Kollektivvertrags zumutbarerweise nicht erkennen konnte. Diese Ausnahmeregelung ist sinngemäß auch auf jene Fälle auszudehnen, in denen der Arbeitgeber von ihm rechtmässig einbehaltene Entgeltanteile nicht an den Gläubiger abführt.Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung nur dann von der zeitlichen Begrenzung ausgenommen ist, wenn der Arbeitnehmer das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des Kollektivvertrags zumutbarerweise nicht erkennen konnte. Diese Ausnahmeregelung ist sinngemäß auch auf jene Fälle auszudehnen, in denen der Arbeitgeber von ihm rechtmässig einbehaltene Entgeltanteile nicht an den Gläubiger abführt.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 212/01m
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObS 212/01m
Veröff: SZ 2002/42
- 8 ObS 1/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObS 1/11x
Auch
- 8 ObS 1/12y
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObS 1/12y
nur: § 3a Abs 1 IESG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung nur dann von der zeitlichen Begrenzung ausgenommen ist, wenn der Arbeitnehmer das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des Kollektivvertrags zumutbarerweise nicht erkennen konnte. (T1);
Beisatz: Die Ausnahmebestimmung kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine kollektivvertragliche Leistung zur Gänze nicht bezahlt wird (vgl bereits 8 ObS 6/10f). (T2)
- 8 ObS 5/12m
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObS 5/12m
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116312
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20020328_OGH0002_008OBS00212_01M0000_001