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Rechtssatz RS0116312×

Rechtssatz RS0116312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116312

Entscheidungsdatum

04.03.2013

Rechtssatz

Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung nur dann von der zeitlichen Begrenzung ausgenommen ist, wenn der Arbeitnehmer das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des Kollektivvertrags zumutbarerweise nicht erkennen konnte. Diese Ausnahmeregelung ist sinngemäß auch auf jene Fälle auszudehnen, in denen der Arbeitgeber von ihm rechtmässig einbehaltene Entgeltanteile nicht an den Gläubiger abführt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 212/01m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObS 212/01m
    Veröff: SZ 2002/42
  • 8 ObS 1/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObS 1/11x
    Auch
  • 8 ObS 1/12y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObS 1/12y
    nur: § 3a Abs 1 IESG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung nur dann von der zeitlichen Begrenzung ausgenommen ist, wenn der Arbeitnehmer das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des Kollektivvertrags zumutbarerweise nicht erkennen konnte. (T1);
    Beisatz: Die Ausnahmebestimmung kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine kollektivvertragliche Leistung zur Gänze nicht bezahlt wird (vgl bereits 8 ObS 6/10f). (T2)
  • 8 ObS 5/12m
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObS 5/12m
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116312

Im RIS seit

27.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20020328_OGH0002_008OBS00212_01M0000_001